Satzung des Sängerkreises Heinsberg

 

vom 28. November 2004

 

§ 1 Name und Sitz



1.) Der Verein trägt den Namen „Sängerkreis Heinsberg“.

 

2.) Er hat seinen Sitz in Heinsberg

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

 

1.) Der Sängerkreis Heinsberg ist Mitglied des ChorVerband Norrhein-Westfalen e.V. im Deutschen Chorverband e.V.

 

2.) Zweck des Vereins ist der Erhalt, die Pflege und Förderung des Chorgesanges als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe.

 

·      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen, sofern die angeschlossenen Chöre als gemeinnützig anerkannt sind:

 

·      Betreuung der ihm angeschlossenen Chöre,

 

·      Die Durchführung von Schulungen für Chorleiter, Vizechorleiter, Sänger und Vorstandsmitglieder;

 

·      Beratungs- und Leistungssingen sowie

 

·      Die Zusammenarbeit mit dem ChorVerband Nordrhein-Westfalen e.V. und dem Deutschen Chorverband e.V..

 

3.) Der Sängerkreis Heinsberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf Niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Amtsinhaber sind ehrenamtlich tätig.

 

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

4.) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.) Mitglieder (nachfolgend in dieser Satzung Vereine genannt) des Sängerkreises Heinsberg können sein:

 

·      Gemischt Chöre

 

·      Frauenchöre

 

·      Männerchöre

 

·      Jugendchöre

 

·      Kinderchöre

 

Sofern sie die in § 2 genannten Ziele verfolgen.

 

2.) Die Vereine sollten in der Regel ihren Sitz im Kreis Heinsberg haben.

 

3.) Jeder Verein des Sängerkreises Heinsberg nimmt die Interessen seiner eigenen Mitglieder gegenüber dem Sängerkreis Heinsberg wahr. Die Vereine des Sängerkreises Heinsberg unterliegen in ihrer Verfassung und Verwaltung keinen Beschränkungen, soweit nicht zwingende Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen.

 

4.) Die Vereine genießen alle Vorteile, die der Sängerkreis Heinsberg erwirkt. Sie dürfen seine Einrichtungen nutzen und sollen an seinen Veranstaltungen teilnehmen. Die Vereine haben die Pflicht, die Ziele

 

·      des Sängerkreises Heinsberg,

 

·      des ChorVerbandes Nordrhein-Westfalen e.V. und

 

·      des Deutschen Chorverbandes e.V. zu fördern.

 

·      ihre Satzungen zu beachten,

 

·      die Beschlüsse seiner Organe auszuführen und Umlagen zu entrichten. Sie haben die jeweils festgesetzte Anzahl von Exemplaren der Zeitschriften des Deutschen Chorverbandes e.V. (z.Zt. „Lied und Chor“) und des ChorVerbandes NRW e.V. (z.Zt. „Chor Live“) gegebenfalls kostenpflichtig abzunehmen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.) Die Mitgliedschaft im Sängerkreis Heinsberg ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

 

2.) Über die Aufnahme eines Vereines entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so geschieht dies schriftlich mit Begründung. Dem Betroffenen steht die Berufung nach § 3 dieser Satzung offen.

 

3.) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Beschlusses des Vorstandes. Lehnt dieser den Aufnahme ab, wird der Antragsteller aber auf seine Berufung hin durch den Kreissängertag in den Sängerkreis Heinsberg aufgenommen, so gilt als Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitpunkt des Ablehnungsbeschlusses des Vorstands.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Löschung oder durch Auflösung des Sängerkreises Heinsberg.

 

2.) Die Kündigung eines Mitgliedes ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

 

3.) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied des Sängerkreises Heinsberg ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied schriftlich, unter Mitteilung des Vorwurfes eine angemessene, in der Regel vierwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung nach § 13 dieser Satzung offen. Bis zur Entscheidung über eine Berufung ruht die Mitgliedschaft.

 

4.) Hat ein Mitglied seine Tätigkeit eingestellt, so kann der Vorstand, nach entsprechender Überprüfung, durch Beschluss die Mitgliedschaft beenden.

5.) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte, insbesondere an dem Vermögen des Sängerkreises Heinsberg.

 

§ 6 Beiträge

 

1.) Der Sängerkreis Heinsberg erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Dieser setzt sich zusammen aus dem Beitrag und Umlagen für den Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V., dem Deutschen Sängerbund e.V., den Kosten für die Pflichtexemplare des entsprechenden Zeitschriften, sowie sie allein für den Sängerkreis Heinsberg bestimmt sind, entscheidet der Kreissängertag. Grundlage für die Beitragsrechnung ist die jährliche Bestandsaufnahme.

 

2.) Darüber hinaus kann der Sängerkreis Heinsberg Umlagen von seinen Mitgliedern erheben. Über die Erhebung entscheidet der Kreissängertag.

 

3.) Beiträge und Umlagen sind von den Mitgliedern innerhalb der in der Rechnung vorgegebenen Frist zu entrichten.

 

§ 7 Geschäftsjahr und Verwaltung

 

1.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.) Bekanntmachungen des Sängerkreises Heinsberg erfolgen in schriftlicher Form.

 

3.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heinsberg (Kreis Heinsberg).

 

4.) Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen „Ja“ oder „Nein“-Stimmen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen gilt bei Stimmen-gleichheit ein Antrag als abgelehnt und eine Wahl als nicht erfolgt.

 

5.) Bei der Berechnung aller nach dieser Satzung maßgeblichen Fristen gilt das Datum des Poststempels.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

1.) Der Kreissängertag

 

2.) Der Vorstand

 

§ 9 Der Kreissängertag

 

1.) Der Kreissängertag ist die Versammlung der Vertreter der Mitglieder des Sängerkreises Heinsberg. Bei Abstimmungen entfällt auf je 30 angefangene, bei der jährlichen Bestandserhebung gemeldete aktive Mitglieder eines Mitgliedes eine Stimme. Der Kreissängertag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitgliedsvertreter und ohne Rücksicht auf die vertretenden Mitglieder beschlussfähig. § 16 bleibt unberührt.

 

2.) Der Kreissängertag ist alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen erfolgt die Einberufung, wenn dringende Gründe dies erfordern, oder mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beantragt (Außerordentlicher Kreissängertag). Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

 

3.) Die Einladung zum Kreissängertag ist spätestens vier Wochen vor seinem Termin, unter Mitteilung der Tagesordnung den Mitgliedern in schriftlicher Form zu übersenden. Anträge, die auf diesem Kreissängertag verhandelt werden sollen, sind mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Von dort sind sie den übrigen Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Kreissängertag schriftlich mitzuteilen.

 

4.) Der außerordentliche Kreissängertag gemäß Abs. 2, Satz 2 ist binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages abzuhalten. Die Einladungsfrist verkürzt sich auf drei Wochen, die Frist zur Einreichung von Anträgen auf eine Woche und die Frist zur Mitteilung der Anträge auf vier Tage. Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.

 

5.) Der Kreissängertag wird vom Vorsitzenden des Sängerkreises Heinsberg, im Falle seiner Verhinderung von seinem satzungsgemäßen Stellvertreter geleitet. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

 

6.) Der Vorstand (§ 10) und die Vereinsdelegierten (§ 9, Punkt 2) des Sängerkreises Heinsberg bilden den Kreissängertag, Vorstandsmitglieder sind nur als Vertreter eines Vereines des Sängerkreises Heinsberg stimmberechtigt.

 

7.) Der Kreissängertag hat folgende Aufgaben:

 

(1)      Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung

 

(2)     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

 

(3)     Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

 

(4)     Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

 

(5)     Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (außer des Kreischorleiters und seines Stellvertreters)

 

(6)     Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren

 

(7)     Entscheidung über die Berufung von Vereinen

 

(8)     Erledigung der Anträge

 

(9)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, sofern sie allein für den Sängerkreis Heinsberg bestimmt ist.

 

(10)      Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern

 

(11)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

8.) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Begehrt ein stimmberechtigter eine geheime Abstimmung, so ist vorab über diesen Antrag abzustimmen. Für Wahlen und Abstimmungen gilt § 7 Abs. 4. Entscheidungen zu Abs. 7, Ziffer 1 bedürfen einer ¾ Mehrheit.

 

9.) Der Kreissängertag kann zur Bearbeitung wichtiger Einzelfragen Ausschüsse bilden. Diesen Ausschüssen können Delegierte der Vereine des Sängerkreises Heinsberg, sowie deren Chorleiter angehören. Die Ausschüsse haben lediglich eine beratende Funktion: sie berichten dem Vorstand und dem Kreissängertag.

 

10.)  Über den Kreissängertag ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem  Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Der Vorstand

 

1.) Dem Vorstand gehören an:

 

(1)           Der/die Vorsitzende/r

 

(2)           Der/die stellvertretende Vorsitzende/r

 

(3)           Der/die Geschäftsführer/in

 

(4)           Der/die Kassierer/in

 

(5)           Die Vertreterin der Sängerinnen (Frauenreferentin)

 

(6)           Der/die Kreischorleiter/in

 

(7)           Der/die stellvertretende Kreischorleiter/in

 

(8)           Zwei Beisitzer/innen

 

(9)           Ehrenvorstandsmitglieder

 

2.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den in Abs. 1 Position 1 bis 4.

 

3.) Der Vorstand fasst seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

 

4.) Ehrenvorstandsmitglieder haben volles Stimmrecht.

 

5.) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Abwesenheit eines zu wählenden Vorstandsmitgliedes muss dem Vorstand eine schriftliche Einverständnis-erklärung vorliegen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Sängerkreises Heinsberg, soweit diese nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese Satzung dem Kreissängertag zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sowie in den Gremien des ChorVerbandes NRW e.V. und des Deutschen Chorverbandes. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Alleinvertretung berechtigt.

 

6.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, versieht auf Beschluss der übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes ein anderer seiner Mitglieder die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

7.) Der erweiterte Vorstand beruft den Kreischorleiter und dessen Stellvertreter.

 

§ 11 Wahlleiter

 

Der Wahlleiter wird auf dem Kreissängertag von diesem für die Dauer der Wahl des Vorsitzenden gewählt. Er gehört weder dem amtierenden erweiterten Vorstand an, noch ist er als Vorsitzender wählbar.

 

§ 12 Kassenprüfung

 

Zwei Kassenprüfer prüfen die Kasse und Rechnungsbelegung des Sängerkreises Heinsberg vor dem Termin des Kreissängertages und im Übrigen dann, wenn der Kreissängertag dies beschließt. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch den Kreissängertag für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Wiederwahl ist erst nach einer Ruhewahlperiode zulässig. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

 

§ 13 Berufung

 

1.) In den von der Satzung vorgesehenen Fällen kann der Betroffene Berufung zum Kreissängertag einlegen.

 

2.) Die Berufung ist schriftlich mit Begründung binnen eines Monats nach Zugang des beschwerenden Vorstandsbeschlusses von dem Betroffenen bei der Geschäftsstelle einzulegen.

 

3.) Über die Berufung entscheidet der nächstfolgende Kreissängertag. Seine Entscheidung ist endgültig.

 

§ 14 Gleichstellungsklausel

 

Werden Ämter oder Funktionen von Frauen ausgeübt, gelten ihre Bezeichnungen in der jeweiligen weiblichen Form.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1.) Die Auflösung des Sängerkreises Heinsberg ist nur durch einen eigens zu diesem Zweck einberufenen Kreissängertag möglich, zu dem wenigstens ⅔ der Vereine anwesend vertreten sein müssen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine ¾ Mehrheit. Ist der zwecks Auflösung des Vereines einberufene Kreissängertag mangels der erforderlichen Anzahl vertretender Vereine nicht beschlussfähig, so ist ein weiterer, entsprechender Kreissängertag einzuberufen, der dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenden Vereine entscheidet. Diese Einberufung kann vorsorglich mit der Einladung zu dem zuerst anzuberaumenden Kreissängertag verbunden werden. Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.

 

2.) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Sängerkreises Heinsberg an den ChorVerband NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sofern zum Zeitpunkt der Auflösung des Sängerkreises Heinsberg der ChorVerband NRW e.V. aufgelöst ist oder sonst nicht mehr besteht oder nicht mehr anerkannte steuerliche Gemeinnützigkeit besitzt, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des Sängerkreises Heinsberg dürfen nicht ohne vorherige Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

3.) Bei Auflösung des Vereines fungieren die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 28.11.2004 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

 

Heinsberg, den 28.11.2004

 

     Michael Gornig                                        Hans Berris

  Versammlungsleiter                               Protokollführer

       (Vorsitzender)                                   (Geschäftsführer)



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